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Letztes Update: 09.09.11

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Psittakose


Auf der folgenden Seite finden Sie die Neufassung der Psittakose- Verordnung ( Papageienkrankheit ) und den Rechtlichen Grundlagen, wie sie von den zuständigen Behörden bei einer Antragstellung für eine Zuchtgenehmigung ausgegeben werden. Diese Verordnung kann man z. B. beim ZZF ( Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe ) als PDF-Datei herunterladen!



Psittakose-Verordnung


Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose

in der Fassung der Bek. vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531)


I. Begriffsbestimmung

§1

(1) Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen

System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci

festgestellt worden ist;

2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn das Ergebnis der klinischen und

pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Psittakose befürchten

läßt.

II. Allgemeine Vorschriften

§ 2

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen

(Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere

kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer

Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband) oder

vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz, Hambrücken (Bundesverband)

abgegeben werden. Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler

abgeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes

gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene Fußringe

müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und

Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn

diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind.

Die zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn

1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes

erstreckt,

2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet

und

3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.

Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der

anderen Länder sowie dem Zentralverband und dem Bundesverband mit.

(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.

2

(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,

darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben,

denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist.

Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.

(5) Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder dem Bundesverband vierteljährlich

mit, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben.

Der Zentralverband und der Bundesverband teilen den hierfür zuständigen Behörden

der Länder auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,

1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben und

2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,

sowie die Nummern der abgegebenen Fußringe mit.

(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt, soweit Papageien und Sittiche

gemäß §§ 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten

des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet

des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.

§ 3

(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:

1. Mit dem Buchstaben "Z", wenn die Fußringe vom Zentralverband, oder mit dem

Buchstaben „B“, wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden sind, dem Namen

des Landes, in dem die Beringung vorgenommen wird, in abgekürzter Form

und einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer

oder

2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten

beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden

Nummer.

(2) Nichtverwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

§4

(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere

sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem

Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen

sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem

Kugelschreiber einzutragen

1. Art der Tiere,

2. Ringnummer und Datum der Beringung,

3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft

der Tiere,

4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,

5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der

Dosierung des verwendeten Arzneimittels.

Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.

3

(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich

kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels

Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht

radiert werden, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht

erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht

wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels elektronischer

Datenverarbeitung vorgenommen wird.

(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei

Jahre aufzubewahren.

III. Schutzmaßregelngegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 5

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem

Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:

1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.

2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung

und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der

Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten

betreten werden. Nach Verlasssen der Räumlichkeiten haben diese Personen

sofort

a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß

eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und

b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt

werden.

4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren

Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung

kommen können.

5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit

Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen

sein können, dürfen nicht entfernt werden.

B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 6

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt,

so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien

und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

4

1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

"Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt

nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.

2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur

mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete

Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt

werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu

beseitigen.

3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von

dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung

und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im

amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen

sofort

a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß

eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und

b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten

Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer

Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.

4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand

verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.

5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung

der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen

nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt

werden.

6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die

nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets

feucht zu halten sind.

7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu

reinigen und zu desinfizieren.

(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder

§ 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung des

beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 7

(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit

einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter

behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes

anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch

für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche

nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht

werden.

5

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 8

(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der

letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts

Papageien und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder

Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung.

Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung

der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen

Fällen eines Ansteckungsverdachtes.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes

nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien

und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

D. Desinfektion

§ 9

(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung der

Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und

verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten

Tierarztes reinigen und desinfizieren.

(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes

sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu

reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung

des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.

2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern

und auf Tierschauen und Märkten

§ 10

(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler

sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, kann

die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen

Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich

ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen,

Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose festgestellt

oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.

6

3. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 11

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen

ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn

1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich

beseitigt worden sind,

b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes

verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen

Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren

aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von

fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose

befunden worden sind oder

bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene

Blutproben einen therapeutisch ausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen

haben und frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung

stichprobenweise entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der

Psittakose befunden worden sind oder

c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden

sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt

hat

und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den

beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht.

2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt

abgenommen worden ist.

IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose

§ 12

Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Ornithose

festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde

die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen.

Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 13

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4

oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt.

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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen

Weise kennzeichnet,

1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,

1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,

1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,

1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch

führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,

2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht absondert

oder nicht einsperrt,

3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten

oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,

4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand

verbringt oder aus einem Bestand entfernt,

5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,

6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände

entfernt,

7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,

8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die

Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung

zuwiderhandelt oder

9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien und

Sittichen zuwiderhandelt.

VI. Schlußvorschriften

§ 14

(Inkrafttreten)


Merkblatt für die erforderliche Ausstattung von Quarantäneräumen zur Psittakosebekämpfung!

Rechtliche Grundlagen:

· Psittakoseverordnung

· Ausführungshinweise zur Psittakoseverordnung

· § 17 Abs. 2 i.Vm. §17 Abs. 1 Nr. 14 des Tierseuchengesetzes

1.) Die Erlaubnis zum Züchten und Handeln mit Psittaciden nach § 17 g TierSG ist an den Quarantäneraum gebunden ( § 17 g Abs. 2 TierSG ), d.h. bei einem Ortswechsel ist die zuständige Erlaubnisbehörde des Stadtkreises bzw. Landkreises zu informieren, da sonst o.g. Genehmigung erlischt, falls ein neuer Quarantäneraum nicht nachgewiesen werden kann (vgl. Ausführungshinweise zur Psittakoseverordnung I Nr. 1.2 ).

2.) Die Ausstattung des Raumes muss eine Reinigung mit Wasser und Desinfektionsmittel gewährleisten ( vgl. hierzu auch die Ausführungshinweise zu § 7 Psittakoseverordnung ), d.H.:

2.1) Der Boden muss befestigt sein und gegebenenfalls einen Bodenabfluss besitzen. Geeignet sind Beton, Fliesen sowie PVC-Belag.

2.2) Die Wände müssen glatt und abwaschbar sein ( geeignet ist eine Kachelung, der Anstrich mit Dispersionsfarbe sowie PVC-Belag ).

2.3 ) Der Raum muss ausreichend beleuchtet sein und ein Fenster besitzen.

2.4 ) Ein Wasseranschuss sowie gegebenenfalls ein Spülbecken sind erforderlich.

2.5) Der Raum muss abschließbar sein,um ein unbefugtes Betreten zu verhindern.

2.6) Das Vorhandensein einer Wanne für Desinfektionsmittel zur Schuhreinigung im Eingangsbereich ist erforderlich ( Krankheitsverdacht, Behandlungsdauer ).

2.7) Bei Psittakoseverdacht sowie während der Therapiedauer ist im Bedarfsfall folgende Schutzkleidung notwendig

- Berufskittel und Hose, waschbar bis 90°C

- Kopfbedeckung ( beispielsweise Papierkappe )

- Atemschutz

- Gummistiefel

2.8) Die Käfige der für die zur Behandlung vorgesehenen Vögel müssen aus Metall sein. Holzkäfige sind ungeeignet. Außerdem ist ein Drahtzwischenboden zur Vermeidung des Kontaktes der Tiere mit dem ausgeschiedenen Kot während der Behandlung erforderlich.

2.9) Als geeignete Desinfektionsmittel zur prophylaktischen Reinigung bzw. im Seuchenfall kommen in Frage:

- Formalin 1%ig

- Lysol 1%ig ( z.B. Venno-Vet ® )

( vgl. hierzu Ausführungshinweis zu § 7 Nr.2.1.3 )